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Invalidenversicherung


Invalidenversicherung

Rechtliche Fragen zur Invalidenversicherung

Antworten aus der Rechtsberatung

"Kann ich etwas tun, damit mein Taggeld erhöht wird?"

Ich beziehe eine halbe IV-Rente und besuche zurzeit eine Integrationsmassnahme (IM). Andere erhalten während der IM ein Taggeld, das wesentlich höher ist als meine Rente. Kann ich etwas tun, damit mein Taggeld erhöht wird?"

In der Tat ist es so, dass Art. 22 Abs. 5bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) regelt, dass IV-RentnerInnen - egal, ob sie eine ganze oder eine Teilrente beziehen - während der Durchführung einer IM weiterhin die Rente anstelle eines Taggeldes ausbezahlt erhalten. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Versicherte nur aus finanziellen Überle-gungen eine IM absolvieren. Diese Rechtslage beinhaltet eine rechtsungleiche Behandlung von IM-AbsolventInnen - je nachdem, ob sie bereits eine IV-Rente beziehen oder nicht. Die Rechtsungleichheit ist umso stossender, als bei Absolventen von beruflichen Massnahmen, welche bereits eine Rente beziehen, darauf geschaut wird, welches für sie die günstigere Lösung ist: Ist die Rente höher als ein allfälliges Taggeld, erhalten sie während der berufli-chen Massnahme weiterhin die Rente ausbezahlt.

Ein weiteres Problem liegt darin, dass viele IM's so angelegt sind, dass das Arbeitspensum über fünf Tage / eine Woche verteilt und laufend gesteigert wird, was zur Folge hat, dass etwa eine Bezügerin einer halben IV-Rente die restliche Arbeitsfähigkeit gar nicht „verwer-ten" kann.

Ist jemand von einer solchen Situation betroffen, lohnt es sich, sich bei der IV bzw. dem So-zialversicherungsgericht dagegen zu wehren und eine Beschwerde zu erheben. Nach unse-rem Wissensstand sind zurzeit mehrere Beschwerden dieser Art beim Sozialversicherungs-gericht des Kantons Zürich hängig - auch eine von uns. Die Antwort dazu steht jedoch noch aus.

Offensichtlich hat zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber diese stossende Rechtsungleich-heit erkannt: Im Rahmen der 6. IVG-Revision, welche derzeit in der Vernehmlassungsphase ist, gilt zwar grundsätzlich die bisherige Regelung für Bezügerinnen von IV-Renten, welche eine IM oder eine Wiedereingliederungsmassnahme (WEM) absolvieren. Es soll aber darauf geachtet werden, dass, wenn ein IV-Rentner aufgrund der Durchführung der Massnahme eine Einkommenseinbusse erleidet, dieser Ausfall mit einem zusätzlichen Taggeld kompen-siert wird. Der genaue Wortlaut dieser Regelung ist noch offen. Somit würden IV-Renterinnen während der Durchführung von IM's bzw. von WEM's zwar immer noch anders, aber nicht mehr auf solch stossende Weise rechtsungleich behandelt.

Simone Münger, Juristin, Rechtsteam Pro Mente Sana, PMS aktuell 09/3

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IV-Stelle darf Inhalt der Behandlung nicht vorschreiben

Frau Erni wurde anfangs 2006 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Wenige Monate vorher hatte die IV-Stelle unter dem Titel „Schadenminderungspflicht" von ihr verlangt, eine Psychotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung aufzunehmen.

Frau Erni begann bei einer Psychiaterin eine Psychotherapie. Weil sie gegenüber Medikamenten skeptisch ist und die behandelnde Ärztin eine medikamentöse Behandlung nicht als angezeigt erachtete, wurde eine solche nicht durchgeführt.

Im Frühling 2007 erhielt Frau Erni einen Vorbescheid der IV-Stelle, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Rente auf eine Viertelsrente gekürzt werden soll. In der Begründung hiess es:

„Unsere Abklärungen haben ergeben, dass Sie der Schadenminderungspflicht nur teilweise nachgekommen sind. Zwar haben Sie eine Psychotherapie durchgeführt, eine medikamentöse Behandlung ist jedoch nicht erfolgt."

Auf Anraten des Rechtsdienstes von Pro Mente Sana beauftragte Frau Erni eine Anwältin, innert der angesetzten Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid zu erheben.

Aufgrund der Stellungnahmen der Anwältin, der behandelnden Ärztin und einem von der IV-Stelle angeordneten Gutachten entschied die IV-Stelle schliesslich, keine Kürzung der Rente vorzunehmen.

Frau Roth hat wohl eine so genannte Schadenminderungspflicht. D.h. sie muss alles Zumutbare unternehmen, um den Schaden (hier die Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit) möglichst klein zu halten. Das kann auch in einer therapeutischen Behandlung bestehen, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Besserung führt.

Die Festlegung des Inhalts der im Einzelfall zu verfolgenden Therapie ist aber Sache der behandelnden Ärztin und der Patientin. Dies hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nach einer Intervention von Pro Mente Sana schon im Herbst 2006 festgehalten: „Ihrem Anliegen wird insofern entsprochen, als dass wir die RAD gesamtschweizerisch bereits dahingehend informieren, dass sie im Fall einer Schadenminderung auf die Empfehlung oder sogar Auferlegung einer spezifischen Behandlungsmethode verzichten sollen". (RAD sind die regionalen ärztlichen Dienste der IV-Stellen).

Da die Wirksamkeit von Medikamenten im Einzelfall von unzähligen Faktoren abhängig ist, kann auch der Einsatz einer medikamentösen Therapie nicht ohne weiteres mit einer Verbesserung des Zustandbildes und einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden.

Pikant am vorliegenden Fall ist, dass sich die Gesundheit von Frau Erni nach dem Vorbescheid derart verschlechterte, dass sie nunmehr gezwungen war, Medikamente einzunehmen, und dass ihr die IV aufgrund der Verschlechterung nun eine ganze Rente zusprechen musste. Die Intervention der IV hat gewissermassen zu einer „lose-lose-Situation" geführt; beide Seiten haben verloren: Frau Erni geht es gesundheitlich schlechter und sie muss nun zumindest vorübergehend Medikamente einnehmen, die IV muss statt der ursprünglich vorgesehenen Dreiviertelsrente eine volle Rente bezahlen.

Christoph Lüthy, Rechtsanwalt, Rechtsteam Pro Mente Sana, PMS aktuell 08/1

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Bundesgerichtsentscheid: Hilflosenentschädigung

Hilflosenentschädigung auch bei direkter Dritthilfe

Das Bundesgericht stellt in einem neusten Urteil erstmals klar: Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für die lebenspraktische Begleitung hat auch, wer ausserhalb eines Heimes mit mehreren Personen wohnt und regelmässig auf eine Drittperson angewiesen ist, die ihr das Kochen, Waschen oder Aufräumen abnimmt (direkte Dritthilfe). Die Hilflosenentschädigung für die lebenspraktische Begleitung hat zum Ziel, den Eintritt in eine stationäre Einrichtung nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Diesem Kernanliegen wurde nun im höchstrichterlichen Entscheid nachgelebt. Bei der Bestimmung des Bedarfs für die lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen sind sowohl die Unterstützung mittels Überwachung/Kontrolle (indirekte Dritthilfe) als auch diejenige der direkten Übernahme von alltäglichen Lebensverrichtungen durch eine Drittperson. Massgebend ist einzig die Aufrechterhaltung der Fähigkeit, nicht in einem Heim wohnen zu müssen. Auch ob ein Versicherter selbständig oder in einer kollektiven Wohnform ausserhalb eines Heimes wohnt, ist deshalb entgegen der Ansicht der IV-Stelle für die Prüfung des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung unerheblich. Diese Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere auch Menschen mit psychischen Behinderungen, deren Gesundheitszustand grösseren Schwankungen unterliegt. Weniger gute Phasen der selbständigen Alltagsbewältigung können so durch eine direkte Drittunterstützung aufgefangen werden.

Das Gesetz verlangt für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung zudem einen regelmässigen Assistenzbedarf. Die auf Weisung beruhende Rechtspraxis geht von Regelmässigkeit aus, wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Diese doch eher starre Abgrenzung erscheint dem Bundesgericht sachgerecht und damit gesetzes- und verordnungskonform.

Selbstverständlich müssen nach wie vor auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, d.h. es muss bereits ein Assistenzbedarf von 360 Tagen (Wartejahr) vorliegen sowie, in Bezug auf psychisch beeinträchtigte Menschen, ein Anspruch auf mindestens eine IV-Viertelsrente bestehen.

Im zu beurteilenden Fall lebte die an einem Geburtsgebrechen leidende betroffene Person bei ihren Eltern und musste deutlich mehr als zwei Stunden pro Woche direkte Hilfe einer Drittperson in Form von Haushaltarbeiten (Kochen, Wäsche, Bett frisch anziehen, Zimmer aufräumen) in Anspruch nehmen. Hinzu kamen unregelmässige Begleitungen bei Arztbesuchen oder Freizeitanlässen. Die zuständige IV-Stelle lehnte das Gesuch des Versicherten mit der Begründung ab, dass der Versicherte bei seinen Eltern wohne und deshalb ein Beitrag für die lebenspraktische Begleitung zum vornherein nicht in Frage komme. Diese Argumentation läuft indes dem Gesetzeszweck zuwider: Wollte man die Hilflosigkeit von psychisch oder geistig beeinträchtigten Menschen nur dann bejahen, wenn diese noch selbständig, sprich allein, wohnen können, würden alle jene Betroffenen, die dank einer kollektiven Wohnform den Heimaufenthalt (gerade noch) vermeiden können, keine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung erhalten. Diejenigen Betroffenen, die eher mit einem stationären Aufenthalt konfrontiert sind, würden damit nicht als hilflos gelten und leer ausgehen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist jedoch gerade die Vermeidung einer Heimeinweisung mittels Hilfe und Assistenz im persönlichen Leben der Betroffenen.

Weiter vertrat die zuständige IV-Stelle die Auffassung, dass nur Tätigkeiten Dritter als (indirekte) Hilfe in Form einer Anleitung oder einer Art Hilfe zur Selbsthilfe für die erforderlichen zwei Stunden Begleitung pro Woche relevant seien. Gemäss der Abklärung an Ort und Stelle könne der Versicherte u.a. nicht alleine kochen, da dies zu gefährlich sei. Ausserdem würden andere Haushaltarbeiten wie das Bett anziehen, das Zimmer aufräumen oder waschen praktisch gänzlich durch (direkte) Hilfe Dritter verrichtet. Es könne somit keine Anrechnung an die erforderlichen zwei Wochenstunden erfolgen. Dieser unsachgerechten Differenzierung im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung hat nun neben dem kantonalen Versicherungsgericht auch das Bundesgericht Einhalt geboten.

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IV und Psychotherapiekosten bei unter 20-Jährigen

Die 16-jährige Sandra (Name geändert) wurde in einer psychotischen Krise in die Klinik eingeliefert, wo sie sich während fünf Monaten aufhielt. Schwierigkeiten in der Familie, mit den MitschülerInnen, Prüfungsängste, Schlafstörungen, Abfallen der Schulleistungen waren voraus gegangen. Die Klinik diagnostizierte eine paranoide Schizophrenie. Danach wurden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) die Einzeltherapie und begleitende Elterngespräche fortgeführt. Die Klinik wie auch der KJPD stellten unter der Bedingung einer weiteren therapeutischen Behandlung eine günstige Prognose für die Überwindung der Krankheit und die berufliche Integration der jungen Frau.

Der KJPD stellte bei der IV ein Gesuch um Übernahme der Psychotherapiekosten. Die IV übernimmt nämlich bei unter 20-Jährigen die Kosten der Psychotherapie, wenn ohne diese Therapie ein schwer korrigierbarer krankhafter Zustand eintreten würde, der die beruflich Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit deutlich beeinträchtigt. Die Zahlungspflicht findet jedoch dort ihre Grenze, wo ein verbesserter Zustand nur durch eine dauernde Therapie aufrechterhalten werden kann. Die IV-Stelle ging davon aus, dass dies bei Schizophrenie immer der Fall sei, und lehnte eine Zahlungspflicht ab.

Der Vater der jungen Frau erkundigte sich am Beratungstelefon und erhielt argumentative Unterstützung für die Einsprache und die darauf folgende Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht. Dieses gab der jungen Frau Recht. Die jüngere psychiatrische Forschung hat nämlich ergeben, dass auch bei einer diagnostizierten Schizophrenie ein beträchtlicher Teil der PatientInnen nach einer beschränkten Behandlungsdauer wieder gesund ist oder eine erheblich reduzierte Behinderung aufweist. Deshalb durfte die Zahlungspflicht der IV nicht aufgrund der Diagnose Schizophrenie abgelehnt werden, sondern die konkrete Prognose musste bei der jungen Frau geprüft werden. Diese wurde vom Gericht aufgrund der ärztlichen Berichte als günstig eingeschätzt.

Mit dem Gerichtsentscheid wird die bisherige Diskriminierung der an Schizophrenie erkrankten jungen Menschen bei der Übernahme der Therapiekosten durch die IV festgestellt und gehört nun hoffentlich in allen Kantonen der Vergangenheit an.

Interessant ist der Fall auch insoweit, als die Psychiaterin, welche die junge Frau nach dem Aufenthalt im KJPD aufsuchte, die Diagnose Schizophrenie ablehnte, weil sie bei jungen PatientInnen die Gefahr der sich selbst erfüllenden Prophezeiung beinhalte. An deren Stelle spricht sie von Anpassungsstörungen mit vorwiegend ängstlichen und depressiven Elementen und dem Behandlungsziel, die Aufgaben der Adoleszenz - nämlich Selbstfindung und Stärkung - anzugehen.

Christoph Lüthy, Rechtsanwalt, Rechtsteam Pro Mente Sana, PMS aktuell 07/1

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