Erwachsenenschutzrecht
RECHTLICHE FRAGEN ZUM Erwschsenenschutzrecht
- Informationen und Tipps zum neuen Erwachsenenschutzrecht
- "Meine Beiständin tut Dinge, mit welchen ich nicht einverstanden bin."
antworten aus der REchtsberatung
„Meine Beiständin tut Dinge, mit welchen ich nicht einverstanden bin. Darf sie das? Wie kann ich mich dagegen wehren? Kann ich eine andere Beiständin wünschen?"
Mit solchen und ähnlichen Fragen sind wir vom Rechtsteam von Pro Mente Sana immer wieder konfrontiert. Wer wissen will, was eine Beiständin darf und was nicht, sollte sich die Verfügung anschauen, in welcher die Beistandschaft errichtet wurde. Dort steht, um was für eine Beistandschaft es sich handelt und welche Zielsetzung damit verfolgt wird. Die Beiständin darf nämlich nur im Rahmen dieser konkreten Beistandschaft tätig sein:
- Geht es um die Rechtsvertretung bei einzelnen Rechtsgeschäften, wird eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 ZGB angeordnet.
- Soll ein Vermögen verwaltet werden, wird eine Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 ZGB verfügt. Zur Verwaltung des Einkommens bedarf es der Einwilligung der verbeiständeten Person.
- Die kombinierte Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ist eine Kombination zwischen Rechtsvertretung und Finanzverwaltung.
- Die freiwillige Beistandschaft nach Art. 394 ZGB wird für die persönliche Betreuung, zur Vermögensverwaltung oder zur Rechtsvertretung errichtet. Eine Kombination ist möglich.
Für alle Beistandschaften gilt: Die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person ist nicht eingeschränkt! Das heisst, dass sowohl die betroffene Person wie auch die Beiständin Rechtsgeschäfte tätigen können. Deshalb ist Kooperationsbereitschaft beider Seiten sehr wichtig! Was können Sie nun tun, wenn es in der Zusammenarbeit mit Ihrer Beiständin nicht klappt?
- Bereits bei der Einsetzung einer Beiständin können Sie selber einen Vorschlag für eine bestimmte Person machen.
- Sind Sie mit der Ernennung der Beiständin nicht einverstanden, können Sie innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme eine Beschwerde einreichen.
- Sind Sie mit bestimmten Handlungen der Beiständin nicht einverstanden, besteht ebenfalls eine Beschwerdemöglichkeit.
Im Falle der beiden letzten Beschwerdemöglichkeiten können Sie selber einen Vorschlag unterbreiten oder die Vormundschaftsbehörde bitten, eine andere Person als Beiständin einzusetzen. Alle Beschwerden sollten Sie jeweils begründen und wenn möglich auch belegen.
Die vormundschaftliche Behörde sollte zudem regelmässig prüfen, ob die vormundschaftliche Massnahme noch notwendig ist. Sie selber sowie „jedermann, der ein Interesse hat", können zudem jederzeit die Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme beantragen. Handelt es sich um eine freiwillige Beistandschaft, muss die Behörde diese auf Antrag auf-heben. Sie kann aber eine andere vormundschaftliche Massnahme anordnen, wenn sie dies als notwendig erachtet.
Simone Münger, Juristin, Rechtsteam Pro Mente Sana, PMS aktuell 09/1