Sozialhilfe
Rechtliche Fragen zur Sozialhilfe
- Darf der Sozialdienst eine allfällige IV-Rente einziehen?
- Psychisch kranke Menschen in der Sozialhilfe
Antworten aus der Rechtsberatung
Darf der Sozialdienst eine allfällige IV-Rente einziehen?
Ich habe bei der IV einen Rentenantrag gestellt. Die Abklärungen ziehen sich in die Länge und ich bin sehr knapp bei Kasse. Deshalb meldete ich mich beim Sozialdienst meiner Wohnsitzgemeinde. Dieser will mich nur unterstützen, wenn ich eine Abtretungserklärung unterschreibe, in welcher ich mein Einverständnis erkläre, dass der Sozialdienst eine allfällige Rente der IV einziehen darf. Ist das zulässig?
Grundsätzlich ist dies zulässig. Sozialhilfegelder werden subsidiär ausgerichtet, d.h. sie kommen erst zum Zug, wenn alle anderen möglichen Leistungen - etwa Sozialversicherungsgelder - nicht ausreichen. Sozialdienste sind jedoch verpflichtet, Vorschussleistungen zu erbringen, wenn angemeldete Sozialversicherungsleistungen noch nicht fliessen.
Bei Nachzahlungen einer IV-Rente ist eine Drittauszahlung, d.h. eine direkte Auszahlung durch die Invalidenversicherung an den zuständigen Sozialdienst dann möglich, wenn der Sozialdienst gegenüber der Versicherung nachweist, dass und in welchem Umfang er Vorschlussleistungen tätigte und eine schriftliche Zustimmung der rentenberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin vorliegt. Die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung entfällt u.a. sogar, wenn sich das Rückforderungsrecht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aus vertraglichen Bestimmungen (Personalvorschriften, Statuten von Pensionskassen) eindeutig ergibt. Eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschrift kann in einem kantonalen Sozialhilfegesetz oder einer dazugehörigen Verordnung enthalten sein.
Muss nun auf dem Sozialdienst eine solche Abtretungserklärung unterschrieben werden, darf verlangt werden, dass die entsprechende gesetzliche Grundlage auf der Abtretungserklärung schriftlich festgehalten ist. Zudem sollte die Abtretungserklärung nicht zu generell gehalten sein d.h. es sollte genau ersichtlich sein, auf welche Leistung (z.B. IV-Rente) sich diese bezieht. Wird der betroffenen Person zu einem späteren Zeitpunkt eine IV-Rente zugesprochen und diese durch die Invalidenversicherung dem vorschiessenden Gemeinwesen direkt ausbezahlt, so darf dieses seine Vorschussleistungen nur für dieselbe Zeitperiode mit der IV-Rente verrechnen (= Kriterium der Zeitidentität). Wird eine Rente zum Beispiel ab April eines bestimmten Jahres gesprochen und hat der Sozialdienst bereits ab Januar desselben Jahres Leistungen getätigt, darf er seine Zahlungen erst ab April mit der Rente verrechnen. Fällt die Rente höher aus als die Sozialhilfegelder, muss der berechtigten Person die Differenz ausbezahlt werden. Zudem darf nur rückwirkend verrechnet werden - die laufenden Leistungen gehören direkt der betroffenen Person! Es besteht in jedem Fall das Anrecht, vom Sozialdienst eine genaue und detaillierte Abrechnung über die ausbezahlten und eingegangenen Leistungen zu erhalten.
Simone Münger, Juristin, Rechtsteam Pro Mente Sana, PMS aktuell 11/2
Psychisch kranke Menschen in der Sozialhilfe
Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat an ihrer Mitgliederversammlung vom 26. Mai 2011 in Baden (AG) das Thema der psychisch kranken Menschen in der Sozialhilfe aufgeworfen. Elsy B. Moser, Expertin aus Erfahrung und Betroffenenvertreterin, und Christoph Lüthy, juristischer Mitarbeiter bei Pro Mente Sana, haben das nachfolgende Referat beigesteuert (die übrigen Referate finden Sie unter http://www.skos.ch/ > Veranstaltungen > Referate).
Versorgung oder Integration? Sicht von Betroffenen
von Elsy B. Moser und Christoph Lüthy
Sehr geehrte Damen und Herren
Herzlichen Dank für die Einladung, hier sprechen zu dürfen, und für Ihre Initiative, sich mit dem Thema „psychisch kranke Menschen in der Sozialhilfe" auseinander zu setzen.
Wir stellen uns kurz vor und unterbreiten Ihnen dann in sechs kleinen Kapiteln wichtige Anliegen und Hinweise aus Sicht der Betroffenen, also aus Sicht der psychisch kranken BezügerInnen von Sozialhilfe.
Elsy Moser (EM): Ich habe eine 2-jähige Erfahrung als Sozialhilfebezügerin mit psychischer Beeinträchtigung. Jetzt bin ich eine selbständige Peerworkerin. Peers sind Menschen, die aufgrund einer aufgearbeiteten eigenen Erfahrung mit der Psychiatrie andere Betroffene und Fachleute begleiten oder beraten.
Christoph Lüthy (CL): Ich bin juristischer Mitarbeiter bei Pro Mente Sana und operativ verantwortlich für die Interessenvertretung. Pro Mente Sana ist eine Schweizerische Stiftung, die sich für die Interessen von psychisch kranken Menschen einsetzt.
1. Umgang von Betroffenen mit der materiellen Einschränkung der Sozialhilfe
EM: Es ist hart mit 2‘200 Franken leben zu müssen, denn dabei geht die ganze Lebensqualität und soziale Integration verloren.
Ich konnte relativ gelassen damit umgehen, weil ich einmal eine bessere Zeit gekannt habe, von der ich seelisch zehren kann. Ich kenne aber viele Betroffene, die schon immer unten durch mussten, die ständig damit hadern, arm zu sein.
Es kommt auch auf die Fähigkeiten an, die ein Mensch entwickeln konnte, mit Geld umzugehen. Nicht jeder vermag z.B. Lebensmittel-Aktionen in seine Einkaufsstrategie einzubauen.
EM: Die Existenz von niederschwelligen Treffpunkten wäre eine sehr wichtige Hilfe gegen die Armut und die drohende Isolation. An diesen Orten könnte man sich treffen und austauschen und gleichzeitig Mahlzeiten und Getränke einnehmen, die dem Budget der Sozialhilfe-Bezüger angepasst sind.
2. Integrationsforderungen und Integrationszulagen
CL: Die SKOS hat vor sechs Jahren den Grundbedarf unter das damals geltende Existenzminimum gesenkt, und gleichzeitig die Möglichkeit eingeführt, die Kürzung durch Einkommensfreibeträge oder Integrationszulagen auszugleichen. Wer willens ist, sollte finanziell nicht schlechter gestellt werden als vorher.
Bei psychisch kranken Menschen ist die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen und damit Einkommensfreibeträge zu erhalten, die Ausnahme. Sie sind auf Integrationszulagen angewiesen, damit sie nicht unter dem Existenzminimum leben müssen.
CL: In der Praxis haben psychisch kranke Menschen nach unserer Erfahrung grosse Mühe eine Integrationszulage zugesprochen zu erhalten, sehr oft sogar Mühe, eine minimale Integrationszulage zu erhalten. Wir meinen, psychisch kranke Menschen sollten in aller Regel Anspruch auf eine Integrationszulage von eher Fr. 300 als weniger haben. Warum?
Gemäss SKOS-Richtlinie C.2 ist auch solchen Menschen eine Integrationszulage zu gewähren, „die ... sich besonders um ihre soziale ... Integration bemühen."
Was meinen Sie, verehrte Damen und Herren, was das für psychische kranke Menschen für eine Anstrengung ist, ihren gewöhnlichen Alltag auf die Reihe zu kriegen: Aufzustehen, etwas zu unternehmen, sich von ihrer bedrückenden Situation nicht kleinkriegen zu lassen, Ansätze zu finden, wie das Leben trotz IV-Rente oder mangels Arbeit einen Sinn haben kann. Das ist eine aufwändige Arbeit an der eigenen sozialen Integration.
Das ganze Thema ist ein weites Feld. Ich möchte Ihnen dazu unsere Broschüre „Recovery, wieder gesund werden", die hier aufliegt, oder auch unsere DVD „Recovery, Wie die Seele gesundet, acht Frauen und Männer erzählen", wärmstens empfehlen.
Hier nur so viel: Die eigene soziale Integration ist für psychisch kranke Menschen ein grosses Projekt, an dem sie täglich teilnehmen und sich engagieren. Sind wir Anderen doch froh, dass diese Menschen diesen Einsatz übernehmen. Anerkennen wir diese Integrationsleistung, und diskriminieren wir diese Menschen nicht, durch Vorenthalten dieser Zulage.
3. Nicht fordern, sondern die individuelle Motivation der betroffenen Person herausfinden und fördern.
EM: Man sollte von einem psychisch kranken Menschen nicht eine Arbeit oder Tagesstruktur fordern, die man von aussen an ihn heranträgt. Wenn ein psychisch kranker Mensch schon ohne Selbstwertgefühl bei Ihnen ankommt und dann noch gefordert wird, kann er Ihre Angebote gar nicht annehmen. Da lässt sich nichts mehr entwickeln! Wir wünschen uns, als SozialhilfebezügerInnen dort abgeholt zu werden, wo wir gerade stehen, wo wir uns etwas zutrauen, und nicht, dass wir Ihren Vorstellungen entsprechen müssen.
Ich wünsche mir, dass Sie als Sozialarbeiterin mich nachhaltig danach fragen:
- Was haben Sie bis jetzt gemacht: Beruflich und in der Freizeit?
- Was hat Ihnen dabei gesundheitlich und menschlich gut getan?
- Was würde Ihnen heute und in Zukunft Freude machen?
Bitte betrachten Sie nicht nur Arbeit als möglichen Tagesinhalt. Denn auch soziale Kontakte und kreative Tätigkeiten bauen unsere Kräfte und unsere Fähigkeit zur Eingliederung in den Arbeitsprozess nachhaltig auf.
EM: Ein negatives Beispiel:
Als ich Sozialhilfebezügerin war, bot man mir an, ich könne Zigarettenstummel auf einem Kinderspielplatz einsammeln, um etwas mehr Sozialgeld zu erhalten. Das war für mich total negativ und demotivierend:
Erstens bin ich Nichtraucherin und entsorge meinen Abfall. Nun sollte ich den Abfall von Rauchern aufräumen, die diesen achtlos wegwerfen. Zweitens ist dies eine Arbeit, die man sonst von kaum jemandem verlangt. Ich fühlte mich minderwertig behandelt.
Zum Glück war ich so gut bei Kräften, dass ich dem Sozialarbeiter andere Ideen vorschlagen konnte. Danach arbeitete ich in einem Altersheim als Animatorin und Begleiterin. Viele Betroffene sind aber passiv und eher stumm. Da kommen Sie als SozialarbeiterIn nicht darum herum, diesen zu helfen, ihre Wünsche zu formulieren.
CL: „Ressourcenorientiert arbeiten" heisst, davon ausgehen, wo der Betroffene steht. Nun gibt es viele Betroffene, die sich in einer ersten Phase nur negativ äussern. Sie können gar nicht anders. „Nein, die letzte Arbeit war gar nichts für mich!". Wenn man aber nachfragt, findet man heraus, ob die Kraft fehlte, oder die Arbeit zu stupide war, oder die Arbeit im Gegenteil den Betroffenen überforderte. Aus diesen negativen Äusserungen kann man positive Ansätze für den Betroffenen herausschälen: Ah, die Mitarbeiter waren zwar für ihn schwierig, aber offenbar lag es nicht an der Arbeit selber. Wenn er überfordert war, dann benötigt er vielleicht eine Arbeit mit mehr Strukturen, und dazu wäre er bereit.
EM: Wir psychisch beeinträchtigten Menschen, wir haben einen anderen Rhythmus als Sie. Während Christoph nach einer Sitzung mit mir weiterarbeiten kann, benötige ich zuerst eine fünfstündige Pause, um am gleichen Tag vielleicht noch einmal eine Stunde produktiv sein zu können. Was für Sie ein Schritt ist, ist für uns zu gross. Das Gleiche müssen wir in vielen kleinen Schritten tun.
Ich betreue zur Zeit einen Mann, der muss wieder die Fähigkeit lernen, eine Agenda zu führen und ihr nachzuleben. Das schafft er aber nicht, wenn ich ihn alle vier Wochen berate. Nein, wir müssen uns in einem Rhythmus von zwei Tagen sehen, damit er sich nur jeweils die Agenda von zwei Tagen vornehmen muss. Dann besprechen wir wieder, was geklappt hat, und was untergegangen ist. Unsereins muss bei kleinen Schritten positive Erfahrungen machen, damit wir uns an grössere Schritte wagen.
EM: Bleiben Sie kundenorientiert, personenbezogen! Beharren Sie nicht einfach auf Ihren Produkten. Wenn psychisch kranke Menschen sich abgeholt fühlen, nehmen sie gerne die Herausforderung an, das Bestmögliche zu erreichen.
4. Weiterbildung und psychiatrisches Konsilium im Einzelfall
CL: Auch Sie, verehrte Damen und Herren, nicht nur wir, geraten sicher immer wieder in die Falle, dass Sie meinen, psychisch kranke Menschen, das sei eine einheitliche Gruppe mit einheitlichen Schwierigkeiten, auf die es einheitliche Antworten gibt. Es gibt aber nicht nur mehr als 300 verschiedene psychiatrische Diagnosen. Selbst zwei Menschen mit der gleichen Diagnose reagieren unterschiedlich auf Druck, haben unterschiedliche psychische Ressourcen und stehen an einem anderen Ort.
EM:Diejenigen Klienten, die Ihnen arrogant oder völlig unmotiviert erscheinen, sind dies oft aus psychiatrischen Gründen. Weil sie in einer sehr schwierigen Kindheit nicht die nötige emotionale Zuwendung und Sicherheit erfahren durften, fehlt ihnen ein Selbstwertgefühl und haben sie grosse Ängste davor, wiederum verletzt zu werden und ihre Aggressionen nicht beherrschen zu können. Arroganz und Unmotiviertheit sind Schutzmechanismen für ihre Psyche. Natürlich liegt nichts näher, als auf solches Verhalten mit Druck, Auflagen und Disziplinierungsversuchen zu antworten. Dann ist aber alles verkachelt! Wenn Sie aber als Professioneller um die möglichen Hintergründe von ablehnendem und arrogant wirkendem Verhalten wissen, beeinflusst das Ihre Haltung diesem Menschen gegenüber, und dies wirkt sich auf das Arbeitsbündnis positiv aus. Für ein solches Verstehen im sozialarbeiterischen Alltag braucht es aber eine Unterstützung durch psychiatrische und psychologische Fachleute.
CL: Wir wollen sagen: Es ist alles andere als eine leichte Frage, zu wissen, was die psychische Beeinträchtigung des Herrn Meier oder der Frau Müller ist, und wie man als Angestellter der Sozialhilfe damit am professionellsten umgeht.
Wir wünschen uns, dass Sie in Ihrer Region eine regelmässige Weiterbildung mit psychiatrischen Fachkräften oder Peers erhalten. Und dass Sie im Einzelfall jederzeit eine telefonische Beratung durch den psychiatrischen Dienst Ihres Kantons in Anspruch nehmen können. Oder das Beratungstelefon von Pro Mente Sana! Oder den Einsatz von Peers!
5. „Arbeitsfähig" heisst nicht mehr unbedingt „arbeitsfähig"
CL: Aufgrund der verschärften Praxis in der Invalidenversicherung und der IVG-Revision 6a werden Sie vermehrt mit psychisch kranken Menschen konfrontiert sein, die die IV als arbeitsfähiger einstuft als sie in Realität sind. Darauf werden Sie Rücksicht nehmen müssen.
Ein typisches Beispiel:
- Herr X hat eine halbe IV-Rente. Ich wette, dass Sie in solchen Fällen davon ausgehen, dass Herr X 50% arbeitsfähig ist, und auch andere Aufgaben wie „Formulare ausfüllen oder beschaffen" halb so schnell erfüllen kann wie Sie und ich. Wieso stimmt das nicht? Schauen wir bei Herrn X genauer hin:
- Die behandelnde Ärztin attestierte Herrn X. in Ihrem Bericht eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit.
- Der Gutachter schätzte die Arbeitsfähigkeit auf „um mindestens 50% reduziert". Beachten Sie, der Gutachter gibt keine absolute Zahl an, sondern einen Mindestumfang von 50% Arbeitsunfähigkeit, der nach oben offen ist.
- Die IV-Stelle macht daraus eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit.
- Dieselbe IV-Stelle, die nur eine halbe Rente zuspricht, gewährt Herrn X. als berufliche Massnahmen zwar eine Arbeitsvermittlung, erachtet aber selber „eine Vermittlung in die freie Wirtschaft... von anfang an als nahezu aussichtslos".
- Ein Jahr später hält Herr X auf seine Bewerbung bei einer Stiftung mit geschützten Arbeitsplätzen eine Absage mit dem Argument, dass er das Pensum nicht durchstehen würde.
Wir haben also einen Mann mit einer halben IV-Rente vor uns, und ich glaube, Sie teilen unsere Meinung, dass nicht viel von einer Arbeitsfähigkeit übriggeblieben ist. Wenn Sie nun diesen Mann, wenn er bei Ihnen erscheint, als 50% arbeitsfähig behandeln, und sich sagen:
Diesen Mann kann ich zur Hälfte voll fordern, dann schiessen Sie zulasten von Herrn X sehr weit an der Realität vorbei.
6. Achtung mit Formularkrieg und Auflagen
EM: Der Berg an Formularen und Unterlagen, den die Betroffenen zu beschaffen haben, ist für sehr viele eine glatte Überforderung.
Sie kommen als Sachbearbeiterin nicht darum herum, den Betroffenen beim Beschaffen der Unterlagen und deren Ausfüllen zur Hand zu gehen oder ihnen dafür eine Hilfe zu besorgen.
Bestehen Sie nicht auf allen Unterlagen, wenn dies im Einzelfall unverhältnismässig ist.
EM: Überfordern Sie aber auch nicht durch Auflagen. Prüfen Sie, ob ihre Auflagen wirklich Sinn machen.
Nochmals ein Beispiel:
- Der Ihnen schon bekannte Herr X bezieht neben der halben IV-Rente Ergänzungsleistungen. Diese werden ihm gekürzt, weil ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Herr X muss zum Sozialamt.
- Er erhält eine Verfügung, in welchem ihm Sozialgeld zugesprochen wird, verbunden mit vier Auflagen:
- Er muss monatlich 8 Stellenbewerbungen erbringen.
- Er muss „mindestens an zwei Tagen pro Woche an einem Taglohnprojekt ...teilnehmen"
- Er muss an den Abklärungen einer Eingliederungsstelle teilnehmen und deren Empfehlungen befolgen.
- Weil seine Miete Fr. 95.- über den Richtlinien der Sozialbehörde liegt, wird Herr X verpflichtet, entweder unverzüglich eine günstigere Wohnung zu suchen und monatlich mindestens 8 Wohnungsbemühungen zu tätigen, oder auf Fr. 95.- Sozialgeld zu verzichten.
Für den Fall des Nichtbefolgens der Auflagen wird ihm eine Kürzung der Leistungen angedroht.
- Herr X verschliesst sich, findet, dass die Sozialbehörde gegen ihn eingestellt ist, will auf die Sozialhilfe verzichten, ohne dass er aber angeben kann, wovon er dann leben könnte.
- 8 Arbeitsbewerbungen, 8 Mietbewerbungen, zwei Wochentage ein Taglohnprojekt, das ist zeitlich bereits mehr als ein 60%-Job. Rein quantitativ sind diese Auflagen bei einer halben IV-Rente schon problematisch.
- Aber schauen wir den Fall noch qualitativ an:
Selbst wenn Herr X tatsächlich 50% arbeitsfähig wäre, heisst das nicht, dass in seiner arbeitsfähigen Hälfte die psychischen Beeinträchtigungen nicht existieren. Herr X leidet an einer chronifizierten depressiven Störung und weist ausgeprägte ängstlich-abhängige und selbstunsichere Persönlichkeitszüge auf. Zusätzlich besteht eine langandauernde Suchtproblematik. Diese Beeinträchtigungen weist nun Herr X als ganzer Mensch auf, nicht nur in einer seiner beiden Hälften.
Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr X seit 13 Jahren weg vom Arbeitsmarkt ist. In diesen 13 Jahren ist er immer wieder angewiesen worden, sich zu bewerben. Aber keine einzige seiner unzähligen Bewerbungen war erfolgreich.
Die einzig sinnvolle Auflage gegenüber Herrn X war, an den Abklärungen über die Möglichkeiten der beruflichen Integration teilzunehmen. Die anderen drei Auflagen waren kontraproduktiv! Bei den beiden Taglohnprojekten, die Herrn X. vorgeschlagen wurden, war eines absolut kontraindiziert, weil es v.a. von Menschen mit Drogenkonsum besucht wird, Herr X. aber gerade erfolgreich sein Methadonprogramm beendet hatte. Beim anderen Projekt hatte Herr X. berechtigte Bedenken, körperlich und in der Folge psychisch überfordert zu werden. Die wenig aussichtsreiche Aufforderung, seine langjährige Wohnung mit einer billigeren zu tauschen, war ein Angriff auf eine grundlegende psychische Stütze von Herrn X, nämlich die vertraute eigene Wohnung. Und die Auflage zu den Stellenbewerbungen, nachdem sich solche Bewerbungen 13 Jahre lang als erfolglos erwiesen, ist etwas vom Demoralisierendsten.
Diese Auflagen, die nicht nur überflüssig waren, sondern den Betroffenen in depressive Verzweiflung stürzten, diese Auflagen erfolgten nicht etwa, weil eine unerfahrene oder schlechte Sozialarbeiterin oder Sozialbehörde am Werk gewesen ist. Nein, sie sind eine Folge mangelnder Zeit und des Schema-F-Vorgehens. Mit solchen Auflagen ist aber das Scheitern des Klienten und die Kürzung oder gar Aufhebung seiner Sozialhilfe vorprogrammiert.
Wir ersuchen Sie deshalb, mit Auflagen zurückhaltend vorzugehen. Denn sonst findet nicht nur die Integration nicht statt, sondern ist selbst die Versorgung mit dem nötigen Sozialhilfe-Geld höchst gefährdet.
EM: Wenn Sie psychisch kranke Menschen anders behandeln als andere Menschen, ist dies keine Verletzung der Rechtsgleichheit. Sie haben hier einen Spielraum, den Sie ausnützen dürfen und sollen. Denn Rechtsgleichheit heisst nicht, alle gleich behandeln, sondern Gleiches gleich, und Ungleiches eben ungleich behandeln. Nutzen Sie diese Vorgabe.
Wir wissen, dass Sie unter starkem finanziellem und zeitlichem Druck stehen und in Zukunft mit der IVG-Revision 6a und b noch mehr gefordert sein werden. Wir wünschen uns, dass die für die Sozialhilfe politisch Verantwortlichen die SozialarbeiterInnen und ihre Vorgesetzten an der Front schützen und stützen, mit Leitplanken, die ihnen die Möglichkeit geben, individuell zu handeln, und die Zeit aufzuwenden, die nötig ist. Und das für unsere Klienten - aber auch, damit die SozialarbeiterInnen und ihre Vorgesetzten psychisch gesund bleiben.
Wir danken Ihnen für Ihr Engagement für psychisch kranke Menschen.