Psychotherapie
Vergütung von Psychotherapien durch die Krankenkassen: Was ändert sich 2007?
Am 1. Januar 2007 ist die neue Regelung für die Vergütung der psychotherapeutischen Behandlung in Kraft getreten. Die Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung verfolgt den Zweck, bei Langzeittherapien eine zweckmässige Behandlung sicherzustellen. Pro Mente Sana wird die Einführung des neuen Meldeverfahrens kritisch beobachten. Die Neuerung darf nicht dazu führen, dass nötige Therapien vorzeitig abgebrochen werden müssen.
Für Psychotherapien, die nach dem 1. Januar 2007 begonnen werden und voraussichtlich länger als 10 Sitzungen dauern, wird ein Meldeverfahren eingeführt.
Das Prozedere läuft wie folgt ab:
- Der Therapeut oder die Therapeutin muss in der Regel nach sechs, in Ausnahmefällen spätestens nach neun Sitzungen ein Meldeformular ausfüllen, das über den Konsultationsgrund und die Art der Erkrankung Auskunft gibt und die Ziele der Behandlung beschreibt. Zweck und Inhalt der Meldung sind dem Patienten oder der Patientin zu erläutern. Diese unterzeichnet das Meldeformular ebenfalls.
- Die Meldung wird in einem verschlossenen Couvert an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin der zuständigen Krankenkasse gesandt. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin gibt der Versicherung eine Empfehlung darüber ab, ob und für wie viele weitere Sitzungen eine Kostengutsprache erteilt werden soll. Dabei darf der Versicherer keine medizinischen Patientendaten erfahren.
- Der Versicherer teilt dem/der Versicherten innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Meldung beim Vertrauensarzt oder bei der Vertrauensärztin mit, ob und für wie viele Sitzungen (maximal 30) die Kosten übernommen werden.
- Dauert die Therapie länger als 40 Sitzungen, so muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin spätestens zwei Wochen vor der 40. Sitzung einen ausführlichen Bericht mit Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache einreichen.
Wichtige Hinweise für Versicherte:
- Für Therapien, die vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ist eine Meldung im Sinne der neuen Verordnung nicht erforderlich. Es gilt weiterhin die bisherige Regelung.
- Das Meldeverfahren kommt nicht zur Anwendung bei integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen, sofern die Psychotherapie nicht das wichtigste Element der Behandlung darstellt. Nicht zu melden sind deshalb zum Beispiel die Behandlung einer schwer depressiven Person, bei der eine Psychotherapie (noch) nicht möglich ist, oder die Behandlung einer suchtkranken Person mit psychosozialen Problemen. Keine Meldepflicht besteht auch bei Kriseninterventionen.
- Erhält der Versicherte nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb von 20 Tagen seit Absenden der Meldung) eine Mitteilung von der Krankenkasse, so kann der Therapeut oder die Therapeutin die Behandlung bis zum Eintreffen der Mitteilung fortsetzen, wenn die Gesundheit des Patienten oder der Patientin im Falle eines Therapieunterbruches gefährdet ist.
Fragen zum Thema Psychotherapie und Krankenversicherung?
Das Pro Mente Sana-Beratungstelefon hilft weiter:
0848 800 858 (Normaltarif)
Mo, Di, Do 9 – 12, Do 14 – 17 Uhr
9. Januar 2007